Gebäudeenergiegesetz: Überblick und Neuerungen

Wer ein Haus baut oder saniert, muss seit November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beachten. Wir erklären die wichtigsten Änderungen gegenüber der vormals geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) und informieren über das Heizen mit erneuerbaren Energien sowie Kosten und Förderung.

Sanierungskosten einschätzen mit dem ModernisierungsCheck

Für eilige Leser*innen: Mit dem Modernisierungskosten-Rechner können Sie prüfen, welche Sanierungsmaßnahmen sich für Ihr Gebäude lohnen und wie viel Energie Sie sparen.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt seit November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • GEG gilt für Sanierung und Neubau
  • Standards für Dämmung und Heizen mit erneuerbaren Energien
  • Förderung für energetische Modernisierung wurde parallel zum GEG erhöht
  • GEG-Anforderungen ungenügend für klimaneutrale Gebäude

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Wärmebild eines Hauses.(c) www.iStock.com / AndreyPopov

Ziel der Bundesregierung ist es, durch das Gebäudeenergiegesetz die wichtigen Gesetze zum Energiesparen in Gebäuden zu vereinen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Instrument zum Klimaschutz und Energiesparen. Das GEG regelt, dass Gebäude nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden dürfen. Sie müssen also eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Anders gesagt: Niedrigstenergiegebäude müssen einen sehr geringen Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung haben. Der Gesamtenergiebedarf muss außerdem zu einem wesentlichen Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

GEG ersetzt EnEV und andere Verordnungen

Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft.

  • Das GEG gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde.
  • Wurde der Bauantrag vor diesem Stichtag gestellt, gilt auch für noch nicht fertiggestellte Bauten die Energieeinsparverordnung (EnEV 2016).
  • Ist kein Bauantrag oder keine Bauanzeige nötig, ist der Baubeginn entscheidend.

Für die Erstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude gab es eine Übergangsregelung. Diese wurden bis zum 30. April 2021 noch nach den Regeln der EnEV erstellt.

Warum wurde das GEG-Gesetz eingeführt?

Das Gebäudeenergiesetz führt mehrere alte Gesetze und Verordnungen zusammen, darunter: Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese unterschiedlichen Bestimmungen soll das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlichen. Außerdem musste die Bundesregierung im GEG eine Regelung für Niedrigstenergiegebäude festlegen, die von der EU-Gebäuderichtlinie gefordert wurde. Wie sich die Vorschriften im Energiesparrecht entwickelt haben und wie sie zusammenhängen, haben wir in einem Überblick zur Energieeinsparverordnung zusammengefasst.

Änderungen im GEG gegenüber der EnEV

Im Gebäudeenergiegesetz gelten für Neubauten und Sanierungen im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Energieverbrauch und Wärmeschutz wie in der zuletzt geltenden EnEV. Unverändert übernommen wurden etwa die Anforderungen für die U-Werte der EnEV 2016 für Bestandsgebäude. Damit gilt beispielsweise für die Dachdämmung immer noch die gleiche Dicke des Dämmmaterials. 

 U-Werte für die Dachdämmung laut GEG / EnEV

BauteileU-Wert (W/(m2K)) bei Modernisierung
Außenwand (Erdreich & unbeheizte Räume)0,30
Außenwand (Außenluft)0,24
Dachdämmung / oberste Geschossdecke0,24
Fenster (Komplettersatz)1,3
Außentüren1,8

Auch in anderen Bereichen sind die Anforderungen gleich geblieben:

U-Werte für weitere Bauteile laut GEG / EnEV

BauteileU-Wert (W/(m2K)) bei Modernisierung
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte0,30
Dachschrägen, Steildächer 0,24
Oberste Geschossdecken 0,24

 Flachdächer

0,20

 

Die Bundesregierung hat die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht verschärft, um steigende Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen politischen Lage gibt es aber viele Aufforderungen nach einer Novellierung. Ende April 2020 wurde ein erster Entwurf der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht. Darin enthalten ist unter anderem die Anpassung des Neubau-Standards von EH 75 auf EH 55. Das bedeutet: Der zulässige Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert. Ab 2025 soll dann das Effizienzhaus 40 (EH 40) als gesetzlicher Neubaustandard definiert werden. Erdgas-Heizungen sollen in der GEG-Novelle zukünftig nicht mehr zum Erreichen des Effizienzhaus-Standards zugelassen werden.

Diese „kleine“ Novelle soll noch vor der Sommerpause 2022 verabschiedet werden und am ersten Januar 2023 in Kraft treten. Zeitnah soll eine große GEG-Novelle erfolgen. Bis es so weit ist, gelten folgende Angaben.

GEG für Neubau: Erneuerbare Energien mit hoher Flexibilität

Im Gebäudeenergiegesetz gilt eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Gebäude müssen ihren Wärme- und Kältebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Größtenteils wurden die Anforderungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz übernommen. Die genauen Anteile unterscheiden sich je nach Energieträger:

Anteil erneuerbarer Energien für Neubau laut GEG

EnergieträgerVerpflichtender Anteil
Solarthermie15 Prozent
eigener Ökostrom (1)15 Prozent
Wärmepumpe50 Prozent
Holzpelletkessel (2)50 Prozent
Pflanzenöl (3) 50 Prozent
Biomethan (4) 30/50 Prozent
KWK50 Prozent
Brennstoffzelle40 Prozent
  • 1: gebäudenah erzeugter und vorrangig selbst verbrauchter Ökostrom; mit eigener Photovoltaik-Anlage erfüllt, wenn: kWp PV ≥ Gebäudenutzfläche x 0,03 / Anzahl der beheizten Geschosse
  • 2: feste Biomasse
  • 3: flüssige Biomasse
  • 4: gasförmige Biomasse, 30 Prozent: KWK-Anlage, 50 Prozent: Brennwertkessel


Welches Heizsystem für Ihr neues Haus geeignet ist, können Sie mit unserem NeubauCheck herausfinden. 

GEG bringt Erleichterungen für Photovoltaik, Biomethan und Brennstoffzellen

Gegenüber der veralteten Energieeinsparverordnung schafft das Gebäudeenergiegesetz zusätzliche Möglichkeiten, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien umzusetzen:

  • Erfüllt sind die Vorgaben nun auch, wenn 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs aus gebäudenah erzeugtem und vorrangig selbst verbrauchtem erneuerbarem Strom kommen, zum Beispiel aus Kleinwindkraftanlagen. Der häufigste Fall dürfte aber eine Photovoltaik-Anlage sein. Für die Berechnung der Mindestleistung der PV-Anlage in Kilowatt Peak (kWp) gibt es in §36 des GEG eine eigene Formel: Gebäudenutzfläche mal 0,03 geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:2018-09. Ob sich Photovoltaik auf Ihrem Dach lohnt, finden Sie mit unserem SolardachCheck heraus.
  • Gasförmige Biomasse – also Biomethan – muss nicht mehr unbedingt in einer Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eingesetzt werden. Es reicht nun auch ein Brennwertkessel, wenn das Biomethan 50 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs deckt. Wie Sie zu Ökogas wechseln, erfahren Sie in unserer Anleitung.
  • Für Brennstoffzellen-Heizungen wurde die Quote gegenüber anderen KWK-Anlagen auf 40 Prozent gesenkt.

Weitere gleichwertige Ersatzmaßnahmen zur Erneuerbare-Energien-Pflicht sind klimafreundliche Arten von Fernwärme oder eine dickere Dämmung. Bei Letzterer muss der Transmissionswärmeverlust 15 Prozent geringer sein als beim üblichen Dämmstandard des GEG.

GEG für Altbau: Kesseltausch und Nachrüstpflichten

Neue Öl- oder Kohleheizungen dürfen ab 1. Januar 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Vorgeschrieben werden für Öl und Kohle als Regelfall also Kombiheizungen. Der genaue Anteil erneuerbarer Energien unterscheidet sich je nach Energieträger, bei Solarthermie sind es zum Beispiel 15 Prozent. Die Anteile erneuerbarer Energien beim Austausch einer Öl- oder Gasheizung ab 2026 sind dieselben, die bereits bei einem Neubau gelten. 

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen

Durch § 72 GEG gilt weiterhin eine Austauschpflicht für alle Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten wie gehabt für Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern greift die Austauschpflicht laut § 73 erst nach einem Wechsel der Eigentümer*innen. 

In unserer Anleitung erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt Ihre Ölheizung austauschen.

GEG für Altbau und Neubau: Energieausweise und Pflicht zur Beratung

Der Energieausweis ist eine Übersicht für Bauherr*innen, Käufer*innen und Mieter*innen über den zu erwartenden Energieverbrauch des Gebäudes. Durch das Gebäudeenergiegesetz müssen Energiebedarfsausweise nun zusätzlich auch die CO2-Emissionen nennen, die sich aus dem Endenergiebedarf für Heizung und Kühlung ergeben. Bei Verkauf oder Vermietung muss der/die Eigentümer*in die Ausstellung eines Energieausweises veranlassen. Spätestens bei der Besichtigung muss den potenziellen Käufer*innen oder Mieter*innen der Energieausweis vorgelegt werden. Auch bei Neubau oder einer Sanierung mit Neubewertung des Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden.

Neu eingeführt wurde außerdem eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern und für Eigentümer*innen bei Sanierungen. Die Pflicht besteht allerdings nur, wenn das Gespräch kostenlos ist. Die Beratungsgespräche müssen mit einer Person erfolgen, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist. Kostenlose Gespräche bieten in erster Linie die Verbraucherzentralen an, in unserer Datenbank finden Sie außerdem Energieberater*innen in Ihrer Nähe.

GEG-Nachweis: Erfüllungserklärung für Neubau und Sanierung

Bauherr*innen werden durch das Gebäudeenergiegesetz erstmals verpflichtet, aktiv einen Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen des GEG umgesetzt haben. Das gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde. Dazu müssen sie nach der Fertigstellung der Arbeiten eine Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Nach der EnEV 2016 mussten Bauherr*innen sich zwar auch bereits eine sogenannte Unternehmererklärung ausstellen lassen, sie war aber nur aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Das GEG sieht außerdem vor, dass die Bundesländer umfangreiche Regeln zum Inhalt der Erfüllungserklärung festlegen können. Das Formular zur Erfüllungserklärung wird sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Eine Übersicht zum Vollzug des GEG in den Ländern bietet das Infoportal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Was bringt das Gebäudeenergiesetz für den Klimaschutz?

Gebäudedämmung und erneuerbare Energien für die Wärme- und Kälteversorgung sind ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz. In wenigen Details bringt das Gebäudeenergiegesetz kleine Verbesserungen. Energiebedarfsausweise zum Beispiel müssen nun auch Angaben zu CO2-Emissionen enthalten. So ist für Mieter*innen und Käufer*innen besser erkennbar, ob das Heizen, Kühlen und Lüften des Gebäudes viel oder wenig Treibhausgase produziert.

Kritik am GEG

Aus Sicht des Klimaschutzes hat das GEG allerdings ein großes Problem: Die Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2016) wurden einfach übernommen. Die Bundesregierung wollte die staatliche Förderung für Bauherr*innen nicht so stark aufstocken, dass die Forderungen von Klimaschützer*innen zur Energieeffizienz von Gebäuden erfüllt wurden.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) zum Beispiel bemängelt, dass die Anforderungen des GEG nicht ausreichen, um bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dafür sei es nötig, dass der gesamte Gebäudebestand nach Sanierungen durchschnittlich einem KfW-Effizienzhaus 55 entspricht. Der Primärenergiebedarf dürfte also nur 55 Prozent der Anforderungen des GEG betragen. Neubauten müssten laut DUH sogar mindestens den Standard für ein KfW-Effizienzhaus 40 erfüllen.

Welche Kosten verursacht das GEG bei Hausbau und Sanierung?

Um die Anforderungen des GEG zu erfüllen, entstehen wie zuvor durch die EnEV grundsätzlich Kosten für Dämmung, ein Heizsystem mit erneuerbaren Energien und eventuell für eine Lüftungsanlage. Dabei ist es aber wichtig, zwischen den verschiedenen Posten zu unterscheiden:

  • Sowieso-Kosten: Bröckelt der Putz an einer Fassade, muss für die Sanierung zum Beispiel sowieso ein Gerüst aufgebaut werden.
  • Energiebedingte Kosten: Hinzu kommen dann noch die energiebedingten Kosten für das Dämmmaterial und den zusätzlichen Arbeitsaufwand.

Typische Kosten für Wärmedämmung können Sie dieser Tabelle entnehmen:

Wärmedämmung – Kosten für einzelne Maßnahmen

DämmmaßnahmeDämmstoff-dickeGesamtkosten in €/m2 BTF*Reine Energiespar-maßnahme in €/m2 BTF*
WDVS14 cm90 bis 120 € 30 bis 48 €
Hinterlüftige Vorhangfassade14 cm10 bis 200 €30 bis 48 €
Innendämmung8 cm30 bis 32 €20 bis 24 €
Obere Geschossdecke begehbar20 cm40 bis 55 €40 bis 55 €
Obere Geschossdecke nicht begehbar**20 cm24 bis 30 €24 bis 30 €

Steildach:

Zwischensparren-dämmung***

16 cm120 bis 150 €24 bis 36 €
Steildach: Außensparren-
dämmung (WLG 035)
20 cm120 bis 200 €45 bis 55 €
Flachdach warm20 cm100 bis 180 €60 bis 96 €
Flachdach kalt20 cm110 bis 180 €30 bis 54 €
Keller von unten8 cm18 bis 30 €18 bis 30 €


* BTF = Bauteilfläche Berechnungen mit WLS 035
** Bei einer nicht begehbaren Geschossdecke muss die Oberfläche der Dämmung entsprechend stabilisiert werden.
***Gemäß EnEV §8 und 9 ist es erlaubt, nur auf Sparrenhöhe zu dämmen.

Als Beispiel finden Sie in dieser Übersicht die Kosten für eine Heizungsunterstützung mit Solarthermie:

Solarthermie: Kosten für Warmwasser und Heizung

Soll mit Solarthermie die Heizung unterstützt und für Warmwasser gesorgt werden, ist mit höheren Kosten zu rechnen – rund 10.000 Euro für ein durchschnittliches Einfamilienhaus, wie die beiden Beispiele zeigen:

12 m2 Flachkollektoren8 m2 Röhrenkollektoren
Preis (inklusive Installation)10.200 €10.100 €
Zuschuss/Förderung3.000 €3.000 €
Kosten für den Betrieb (Jahr)100 €100 €
Amortisation21 Jahre18 Jahre
Rendite-1,7 %

Nach oben

Gibt es zum Gebäudeenergiesetz eine Förderung?

Das Gebäudeenergiegesetz selbst beschäftigt sich nicht mit finanzieller Förderung. Allerdings werden Energiesparen und klimafreundliche Heizungen durch andere staatliche Regelungen umfangreich bezuschusst.

Wegen ihrer Klimabeschlüsse hat die Bundesregierung die Förderungen Anfang 2020 weiter erhöht. Im Rahmen der KfW-Förderung gibt es höhere Tilgungszuschüsse für Kredite von bis zu 25 Prozent im Neubau und Investitionszuschüsse von bis zu 40 Prozent für Sanierungen. In der Regel gibt es für Bauherr*innen jedoch nur dann eine KfW-Förderung, wenn sie über die Anforderungen des GEG deutlich hinausgehen.

Im Rahmen der BAFA-Förderung gibt es Programme zu

Autor: Manuel Berkel

weiter